Förderverein Ernst-Barlach-Museum „Altes Vaterhaus“ in Ratzeburg e.V.



 

Der Förderverein wurde am 17. Januar 2001 mit folgender Satzung gegründet:

 

FÖRDERVEREIN

ERNST-BARLACH-MUSEUM „ALTES VATERHAUS“ IN RATZEBURG

 

SATZUNG

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen:
Förderverein Ernst-Barlach-Museum „Altes Vaterhaus“ in Ratzeburg e.V.
Der Verein führt den Namen mit widerruflicher Zustimmung der Familie Barlach.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Ratzeburg.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ratzeburg eingetragen.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, mit denen das Ernst-Barlach-Museum „Altes Vaterhaus“ in Ratzeburg gefördert wird und welche die weiter notwendige öffentliche Förderung ergänzen. Diese Maßnahmen führt der Verein in enger Zusammenarbeit mit dem Träger des Emst-Barlach-Museums „Altes Vaterhaus“ durch. Des Weiteren wird der Zweck des Vereins insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, durch das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person (zu denen im Sinne dieser Satzung auch Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen zählen) werden.
  • Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein durch besondere Leistungen materieller und ideeller Art Verdienste erworben haben und nicht eingetragene Mitglieder sind, zu fördernden Mitgliedern ernennen.
  • Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 5

Mitgliedsaufnahme

  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  • Juristische Personen sollen in der Eintrittserklärung die Person benennen, die sie in dem Verein vertreten wird; ein Wechsel dieser Person ist dem Vorstand mitzuteilen.
  • Über die Aufnahme des Eintrittserklärenden entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  • Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt:
    • bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds;
    • bei juristischen Personen, wenn sie aufhören zu bestehen;
    • durch Austritt des Mitglieds (Abs. 2);
    • durch Ausschluss des Mitglieds (Abs. 3);
    • durch Streichung der Mitgliedschaft (Abs. 4).
  • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig: ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins handelt oder dessen Ansehen schädigt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von zwei Wochen anfechten. Zur Einhaltung der Anfechtungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Anfechtungserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Die Anfechtung bewirkt, dass auf der nächsten Mitgliederversammlung der Ausschlussbeschluss des Vorstandes zur Abstimmung der Mitglieder gestellt wird. Dabei bedarf es zur Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. In der letzten Aufforderung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa rückständigen Beitrages, sowie des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, oder von anderen, vor der Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sie gibt dem Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7

Mitgliedsbeitrag

  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Zahlungsweise werden in einer Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
  • Kein Mitglied hat während der Zugehörigkeit zum Verein oder nach dem Ausscheiden Ansprüche auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beiträgen.

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung vom Vorstand zu entscheiden sind.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für insbesondere
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder im Vorstand und Wahl der Kassenprüfer;
  • Genehmigung der Jahresrechnung:
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Änderung der Satzung;
  • Auflösung des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem Wege.
  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eine/n andere/n Versammlungsleiter/in.
  • In der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder abstimmen. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann nicht mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/in,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • mindestens zwei und höchstens vier Beisitzer(n)/innen.
  • Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Der/die Vorsitzende, der/die 1. und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne). Sie vertreten jeweils den Verein einzeln.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses ergänzen.
  • Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ist ein Ehrenamt und kann nur persönlich ausgeübt werden. Notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können ersetzt werden. Bis zu zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

§ 11

Kassenprüfer

Zwei Kassenprüferwerden nach der Entlastung des Vorstands für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihnen durchgeführte Kassenprüfung vorzulegen.

§ 12

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

§ 13

Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Auflösungsantrag muss als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gegeben werden.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im engeren Sinne (§ 10 Abs. 2), wenn die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; die Mitgliederversammlung kann beschließen, das Vermögen an die Stadt Ratzeburg zu geben, die das Vermögen zur Förderung des Ernst-Barlach-Museums „Altes Vaterhaus“ in Ratzeburg oder, falls dies nicht mehr nötig oder möglich ist, für andere kulturelle Zwecke einzusetzen hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


 



Die Satzung erhalten Sie hier auch als .pdf-Datei.