Der Förderverein wurde am 17. Januar 2001 mit folgender
Satzung gegründet:
FÖRDERVEREIN
ERNST-BARLACH-MUSEUM „ALTES VATERHAUS“ IN
RATZEBURG
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen:
Förderverein Ernst-Barlach-Museum „Altes Vaterhaus“ in
Ratzeburg e.V.
Der Verein führt den Namen mit widerruflicher Zustimmung
der Familie Barlach.
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Der Verein hat seinen Sitz in Ratzeburg.
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Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Ratzeburg eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und
Kultur.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Maßnahmen, mit denen das Ernst-Barlach-Museum „Altes
Vaterhaus“ in Ratzeburg gefördert wird und welche die
weiter notwendige öffentliche Förderung ergänzen. Diese
Maßnahmen führt der Verein in enger Zusammenarbeit mit
dem Träger des Emst-Barlach-Museums „Altes Vaterhaus“
durch. Des Weiteren wird der Zweck des Vereins
insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, durch
das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise
verwirklicht.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede
juristische Person (zu denen im Sinne dieser Satzung
auch Handelsgesellschaften und andere
Personenvereinigungen zählen) werden.
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Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen,
die sich um den Verein durch besondere Leistungen
materieller und ideeller Art Verdienste erworben haben
und nicht eingetragene Mitglieder sind, zu fördernden
Mitgliedern ernennen.
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Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die
sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind nicht zur
Beitragszahlung verpflichtet.
§ 5
Mitgliedsaufnahme
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den
Verein. Die Eintrittserklärung ist schriftlich
vorzulegen.
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Juristische Personen sollen in der Eintrittserklärung
die Person benennen, die sie in dem Verein vertreten
wird; ein Wechsel dieser Person ist dem Vorstand
mitzuteilen.
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Über die Aufnahme des Eintrittserklärenden entscheidet
der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
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Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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bei natürlichen Personen durch den Tod des
Mitglieds;
-
bei juristischen Personen, wenn sie aufhören zu
bestehen;
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durch Austritt des Mitglieds (Abs. 2);
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durch Ausschluss des Mitglieds (Abs. 3);
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durch Streichung der Mitgliedschaft (Abs. 4).
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Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu
erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist
rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein
Mitglied des Vorstandes erforderlich.
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Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem
Grund zulässig: ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein
Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins
handelt oder dessen Ansehen schädigt. Der Ausschluss
wird vom Vorstand beschlossen und wird sofort mit
Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes
ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied
kann den Beschluss durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von zwei
Wochen anfechten. Zur Einhaltung der Anfechtungsfrist
ist rechtzeitiger Zugang der Anfechtungserklärung an ein
Mitglied des Vorstandes erforderlich. Die Anfechtung
bewirkt, dass auf der nächsten Mitgliederversammlung der
Ausschlussbeschluss des Vorstandes zur Abstimmung der
Mitglieder gestellt wird. Dabei bedarf es zur Aufhebung
des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes einer Mehrheit
von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung
anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das
Mitglied trotz mindestens zweimaliger schriftlicher
Aufforderung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand
bleibt. In der letzten Aufforderung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied
nicht bekannt gemacht werden muss.
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Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied
nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa
rückständigen Beitrages, sowie des Beitrages für das
laufende Geschäftsjahr, oder von anderen, vor der
Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sie gibt dem
Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
-
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
-
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Zahlungsweise
werden in einer Beitragsordnung geregelt, die die
Mitgliederversammlung beschließt.
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Kein Mitglied hat während der Zugehörigkeit zum Verein
oder nach dem Ausscheiden Ansprüche auf das
Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen
oder sonstigen Beiträgen.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle
grundsätzlichen Fragen des Vereins, soweit sie nicht
nach der Satzung vom Vorstand zu entscheiden sind.
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für insbesondere
-
Wahl und Abberufung der Mitglieder im Vorstand und Wahl
der Kassenprüfer;
-
Genehmigung der Jahresrechnung:
-
Entlastung des Vorstandes;
-
Änderung der Satzung;
-
Auflösung des Vereins.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt.
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Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende, bei
dessen/deren Verhinderung der/die 1. oder 2.
stellvertretende Vorsitzende, unter Angabe der
Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mindestens drei
Wochen vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem
Wege.
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Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie wird von dem/der Vorsitzenden
geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt
eine/n andere/n Versammlungsleiter/in.
-
In der Mitgliederversammlung können ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder abstimmen. Ein Mitglied
kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen. Ein
Mitglied kann nicht mehr als fünf andere Mitglieder
vertreten.
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder,
wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und
von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
-
dem/der Vorsitzenden,
-
dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
-
dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
-
dem/der Schatzmeister/in,
-
dem/der Schriftführer/in,
-
mindestens zwei und höchstens vier
Beisitzer(n)/innen.
-
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
-
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
-
Der/die Vorsitzende, der/die 1. und der/die 2.
stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne). Sie vertreten
jeweils den Verein einzeln.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
-
Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit
aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Wege des Beschlusses
ergänzen.
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Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ist ein
Ehrenamt und kann nur persönlich ausgeübt werden.
Notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind, können ersetzt werden. Bis zu
zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt
werden.
§ 11
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüferwerden nach der Entlastung des Vorstands
für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben zur Mitgliederversammlung einen
schriftlichen Bericht über die von ihnen durchgeführte
Kassenprüfung vorzulegen.
§ 12
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung
müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Beschlüsse
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden
oder vertretenen Mitglieder.
§ 13
Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder. Der Auflösungsantrag muss als
Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bei der Einladung
bekannt gegeben werden.
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Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im engeren
Sinne (§ 10 Abs. 2), wenn die Mitgliederversammlung
nichts Anderes beschließt.
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Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; die
Mitgliederversammlung kann beschließen, das Vermögen an
die Stadt Ratzeburg zu geben, die das Vermögen zur
Förderung des Ernst-Barlach-Museums „Altes Vaterhaus“ in
Ratzeburg oder, falls dies nicht mehr nötig oder möglich
ist, für andere kulturelle Zwecke einzusetzen hat.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
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